Foire aux questions
Krankenhausersatzpflege
Beratungsbesuche nach § 37 SGB XI
- Beratung & Service
- Wohnraumanpassung
- Wohnberatung und
- Unterstützung bei MDK Besuch und Pflegestufeneinschätzung
- Hilfestellung bei Problemen mit der Pflegekasse
- Beratung im häuslichen Umfeld § 37 SGB XI
Schulung in der Häuslichkeit nach SGB XI
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Spezielle Schulung in Kinästhetik -
Transfer und Lagerungen -
Rückenschonendes Arbeiten -
Umgang mit Hilfsmitteln -
Umgang mit Inkontinenzartikeln
Verhinderungspflege
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege ab dem Pflegegrad 2. Eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr ist möglich (Mindestpflegezeit von 6 Monaten muss von der Pflegeperson erreicht sein) mit Leistungen bis zu 1.612 €. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind 806 €) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Verhinderungspflege kann bei Bedarf auch stundenweise beantragt werden, wenn die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden pro Tag beträgt. In diesem Fall erfolgt keine Begrenzung auf 6 Wochen, sondern nur auf den Höchstbetrag. Das Pflegegeld wird in diesem Fall in voller Höhe weiter gezahlt.
Die 1.612 € können für die Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst, entfernte Verwandte oder eine fremde Person verwendet werden.
Palliativpflege
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Beratungen
Hauswirtschaftliche Versorgung
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